Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der gegnerischen Rechtsanwälte des Vorprozesses sind von der nunmehrigen Beklagten nicht zu tragen.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1, 5 ARB. Nach § 1 ARB hat der Rechtsschutzversicherer unter Kostentragungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Der Leistungsumfang bestimmt sich aus § 5 ARB. Der Rechtsschutzversicherer hat nach Abs. 1 lit. h) der Norm die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner Interessen entstandenen Kosten zu tragen, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Rechtskosten, die der Versicherungsnehmer bereits aus materiell-rechtlichen Gründen schuldet und die daher selbst Gegenstand der Interessenwahrnehmung sind, verbleiben weiterhin im Risikobereich des Versicherungsnehmers (BGH NJW 1985, 1466). Insbesondere sind nicht geschuldet die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite (vgl. Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 1 Rn 39).

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite stellen einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch dar. Die damalige Gegenseite hat sich zur Abwehr der unberechtigten Forderung der nunmehrigen Klägerin rechtlichen Beistands bedient. Die ungerechtfertigte und unberechtigte Inanspruchnahme verpflichtet zum Schadensersatz durch den Veranlasser.

Soweit der Versicherungsnehmer gegnerische Rechtsanwaltskosten zu erstatten begehrt, welche nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses sind, sind die Kosten nicht von der Beklagten zu tragen.

Weitergehende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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