Die Beklagte ist Rechtsschutzversicherer der nunmehrigen Klägerin. Es besteht eine Rechtsschutzversicherung mit den Bausteinen "Privat", "Verkehr" sowie "Haus und Wohnung für die eigengenutzte Wohneinheit". Die Klägerin führte einen Rechtsstreit auf Zustimmung zu einem von ihr beabsichtigten Gasanschluss zu ihrer Wohnung. Zweitinstanzlich verlor die Klägerin den Rechtsstreit. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 Abs. 1 ZPO von der Klägerin zu tragen, die nunmehrige Beklagte beglich die Kosten der Klägerin bis auf die Kosten der gegnerischen Prozessbevollmächtigten aus dem Vorprozess für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe der nunmehrigen Klageforderung von 1.025,30 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch diese Kosten von der Beklagten ob des unstreitig bestehenden Versicherungsvertrages zu ersetzen seien, denn es handele sich um Kosten, welche im Falle einer gerichtlicher Auseinandersetzung bei einer Verurteilung nach prozessualen Bestimmungen auf die Klägerin überbürdet werden würden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kosten nicht zu erstatten seien, da es sich um einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch handele, welcher von den Versicherungsleistungen nicht erfasst sei.

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