1. Materielle Einwände sind im Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich. Ist jedoch eine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt, muss sie berücksichtigt werden.
  2. Dass mehrere Kostenerstattungsansprüche bestehen, die in ihrer Gesamtheit die Aufrechnungsforderung übersteigen, hindert deren Berücksichtigung auch bei fehlender Tilgungsbestimmung des Aufrechnenden nicht. Der Rechtspfleger hat in einem derartigen Fall den verbleibenden Kostenerstattungsanspruch entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 396 BGB zu berechnen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 22.9.2010 – 14 W 529/10

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