- Gem. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG, der über die Verweisung in § 68 Abs. 1 S. 5 GKG auf Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist, können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
- Diese kostenrechtlichen Regelungen des GKG gehen denen der einzelnen Prozessordnungen, etwa dem in § 67 Abs. 4 VwGO niedergelegten Vertretungszwang vor dem OVG, vor.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.7.2023 – OVG 3 L 36/23
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