1. Gem. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG, der über die Verweisung in § 68 Abs. 1 S. 5 GKG auf Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist, können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
  2. Diese kostenrechtlichen Regelungen des GKG gehen denen der einzelnen Prozessordnungen, etwa dem in § 67 Abs. 4 VwGO niedergelegten Vertretungszwang vor dem OVG, vor.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.7.2023 – OVG 3 L 36/23

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