Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist zuzustimmen. Die Kostengesetze enthalten vielfach Regelungen über Erinnerungen und Beschwerden, auch was deren Zulässigkeitsvoraussetzungen und Formerfordernisse angeht. Diese Vorschriften gehen den Verfahrensvorschriften, die der Gesetzgeber für das zugrundeliegende Verfahren aufgestellt hat, vor (s. § 1 Abs. 5 GKG; § 1 Abs. 2 FamGKG; § 1 Abs. 3 RVG). Meist sind die Formvorschriften für die Erinnerung und die Beschwerde in den Kostengesetzen nicht so streng wie die Verfahrensvorschriften, die für das zugrunde liegende Verfahren (Zivilprozess, Verwaltungsgerichtsprozess) gelten.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach § 5a GKG in Verfahren nach dem GKG, also auch bei der Streitwertbeschwerde, die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden sind, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren gelten. Mithin ist auch für eine Streitwertbeschwerde im Verwaltungsstreitverfahren § 55d VwGO anwendbar, wonach die Beschwerde eines Rechtsanwalts oder einer Behörde – in Betracht kommt hier der Bezirksrevisor als Vertreter des betreffenden Bundeslandes – als elektronisches Dokument eingereicht werden muss (s. hierzu LSG Essen, AGS 2023, 548 [Hansens], in diesem Heft, für die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung, die hier nach § 12b S. 1 RVG und § 65d SGG als elektronisches Dokument einzureichen war). Dieses Erfordernis galt hier für den Kläger, der seine Streitwertbeschwerde selbst und wohl schriftlich eingelegt hatte, nicht.

Für die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG ist in § 11 Abs. 2 S. 3 RVG bestimmt, dass die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren – mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO – und die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend gelten. Damit erfolgt eine Verweisung auf das jeweilige Verfahrensrecht, das dann auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten ist (s. den Fall des VG Schwerin JurBüro 2023, 79 für die Einlegung einer Erinnerung mittels online-Fax trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift).

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 12/2023, S. 570 - 572

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