1. Gesetzliche Regelung

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend kam lediglich die erste Fallgestaltung in Betracht. Folglich konnte den Prozessbevollmächtigten der Kläger die geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nur dann entstanden sein, wenn die in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 1. Fall VV aufgeführten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Dies war hier nach Auffassung des OVG Münster nicht der Fall.

2. Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins

Nach den Ausführungen des OVG ist es für den Anfall der Terminsgebühr ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Dies erfordere es, dass er in einem solchen Termin vertretungsbereit anwesend gewesen ist (so BGH AGS 2010, 561 m. Anm. Onderka = RVGreport 2010, 427 [Hansens]; BVerwG RVGreport 2010, 186 [Ders.]). Hierfür muss der Anwalt nach den weiteren Ausführungen des OVG Münster an dem Termin teilnehmen und willig sein, im Interesse seines Mandanten das Geschehen im Termin zu verfolgen und – sofern erforderlich – einzugreifen (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Vorbem. 3 VV Rn 108).

3. Telefonische Erreichbarkeit genügt nicht

In Anwendung dieser Grundsätze war hier nach Auffassung des OVG Münster für die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Terminsgebühr nicht angefallen. Die Anwälte seien nämlich in dem Termin entgegen den Anforderungen des Gebührentatbestandes schon nicht körperlich anwesend gewesen. Die Zusicherung eines Rechtsanwalts des Klägers, er sei zur Terminsstunde auf allen möglichen Kommunikationskanälen telefonisch erreichbar, genüge demgegenüber nicht. Diese Zusicherung betrifft nach Auffassung des OVG Münster nämlich nur das (in der mündlichen Verhandlung) zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der Vertretungsbereitschaft, nicht hingegen das daneben zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der körperlichen Anwesenheit des Rechtsanwalts (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 121).

4. Keine Unbilligkeit

Der Kläger hatte vorgebracht, es sei unbillig, dass die Terminsgebühr "aufgrund einer Bitte des Gerichts, einen Termin auch ohne Anwesenheit" seines Prozessbevollmächtigten "an Gerichtsstelle durchführen zu können" versagt werde, während sie bei einer im Einverständnis der Beteiligten erfolgten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV angefallen wäre. Dem ist das OVG Münster nicht gefolgt. Wenn nämlich eine mündliche Verhandlung stattfinde, werde nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV der Aufwand des Rechtsanwalts vergütet, der diesen durch seine aufmerksame Teilnahme an dem Termin und das damit verbundene Mitdenken und ggf. Eingreifen entstehe. Dabei setze diese Tätigkeit regelmäßig auch eine entsprechende Vorbereitung des Termins voraus. Komme es aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten hingegen zu einer Entscheidung des Gerichts ohne die an sich vorgeschriebene mündliche Verhandlung, stelle Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV sicher, dass dem Rechtsanwalt, der in einem solchen Fall nur schriftsätzlich vortragen kann, im Hinblick auf die Entstehung der Terminsgebühr kein Nachteil gegenüber dem Gebührenanfall bei Durchführung der eigentlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung entstehe. Damit werde der besondere Aufwand des Rechtsanwalts honoriert, den dieser gleichwohl für die schriftsätzliche Vorbereitung der eigentlich zu verhandelnden Sache gehabt habe (s. auch BGH AGS 2006, 268 = RVGreport 2006, 225 [Hansens]).

5. Nicht derselbe Aufwand des Rechtsanwalts

Nach den weiteren Ausführungen des OVG Münster ist auch nicht ersichtlich, dass in einer solchen Situation, in der eine mündliche Verhandlung mit dem Einverständnis des an einer Teilnahme an dieser Verhandlung verhinderten Rechtsanwalts ohne dessen Anwesenheit durchgeführt wird, typischerweise ein vergleichbarer Aufwand entstehe und zu vergüten sei. Das OVG hat ferner darauf hingewiesen, dass es der Rechtsanwalt im Falle einer solchen Verhinderung selbst in der Hand habe, dass eine mündliche Verhandlung in seiner Anwesenheit durchgeführt werde und folglich eine Terminsgebühr anfalle. Sei nämlich in dem betreffenden Verfahren – wie hier nach § 101 Abs. 1 S. 1 VwGO – eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben und müsse diese auch – etwa wegen mangelnden Einverständnisses der Gegenseite mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung – stattfinden, so stehe es dem Anwalt, der an der Wahrnehmung des Termins krankheitsbedingt gehindert sei, frei, die Verlegung des Termins zu beantragen und zu erwirken. Dieser Möglichkeit hatten sich hier die Prozessbevollmächtigten des Klägers begeben, weil sie der Bitte des VG Arnsberg entsprochen hatten, im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens, den bisherigen Sach- und Streitstand sowie die Auslastung der Kammer an ihrem Terminsverlegungsantrag nicht mehr f...

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