In der vor dem VG Arnsberg anhängigen Verwaltungsstreitsache war Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.12.2022 anberaumt worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren sämtlich erkrankungsbedingt gehindert, diesen Termin wahrzunehmen. Sie beantragten deshalb, den Termin zu verlegen. Die Einzelrichterin des VG bat hingegen die Prozessbevollmächtigten des Klägers, im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens, den bisherigen Sach- und Streitstand und die Auslastung der Kammer, an dem Terminsverlegungsantrag nicht festzuhalten, eine Entscheidung könne im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dieser Bitte kamen die Klägervertreter nach. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt sicherte der Einzelrichterin gegenüber telefonisch ferner seine Erreichbarkeit "zur Teminsstunde auf allen möglichen Kommunikationskanälen" zu. Zu dem angesetzten Verhandlungstermin am 19.12.2022 war demzufolge auf Klägerseite kein Prozessbevollmächtigter erschienen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hatte der Kläger – soweit hier von Interesse – auch die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nebst anteiliger Umsatzsteuer geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Festsetzung abgelehnt. Die dagegen vom Kläger erhobene Erinnerung (Antrag auf Entscheidung des Gerichts) hatte beim VG Arnsberg keinen Erfolg. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat das OVG Münster zurückgewiesen.

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