Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der Auffassung in der Rspr. (LG Nürnberg-Fürth AGS 2021, 174; LG Berlin AGS 2017, 80; AG Gießen AGS 2016, 394;) und Lit. (u.a. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4104, 4105 Rn 4). Voraussetzung ist natürlich, dass der Rechtsanwalt dann nach Rücknahme des Strafbefehlsantrags eine Tätigkeit für seinen Mandanten erbracht hat. Aber die liegt allein schon in der Entgegennahme der Mitteilung über die Rücknahme des Strafbefehlsantrags.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 12/2023, S. 556 - 557
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