Im Ermittlungsverfahren erhalte der Verteidiger neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV zusätzlich eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV. Abgegolten werden solle seine Tätigkeit im Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. Nehme die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück, versetze sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Anwalt, der vom Beschuldigten erst nach der Anklageerhebung beauftragt worden sei, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV verdiene (vgl. HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl., 2021, RVG VV 4104 Rn 3 m.w.N.).

Entsprechendes gelte, wenn – wie hier – der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls seitens der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17.10.2022 zurückgenommen und der Verteidiger nicht – ohnehin – bereits zuvor tätig geworden sei. Die Zurücknahme der Klage durch die Staatsanwaltschaft habe zur Folge, dass das Ermittlungsverfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt wird (vgl. Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 411 Rn 8).

Vorliegend habe der Verteidiger pp. erstmals mit einem Schriftsatz nach dem ursprünglichen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und vor Rücknahme nämlichen Antrags durch die Staatsanwaltschaft, seine Verteidigung angezeigt und eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Der Verteidiger könne daher die Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV (i.H.d. Mittelgebühr) nebst Umsatzsteuer geltend machen.

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