M.E. wendet das LG die Differenzmetode, die in diesen Fällen zur Anwendung kommt (vgl. zur Differenzmethode Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 1528 ff.) zutreffend an, wenn es bei einem solchen Missverhältnis zwischen Anklage und Verurteilung dem ehemaligen Angeklagten überhaupt keine Beteiligung an den Pflichtverteidigergebühren auferlegt. Den Ausführungen des LG ist nichts hinzuzufügen außer dem Satz: Es röhrt der Elefant, er gebiert eine Maus.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 12/2023, S. 558 - 559
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