1. Mit dieser Entscheidung liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Problematik vor. Nicht nur das ist zu begrüßen, sondern auch die Auffassung des OLG in der Sache, die i.Ü. so oder ähnlich auch noch vom LG Duisburg (NZV 2018, 291) und LG Rostock (DAR 2017, 400; vgl. auch Niehaus, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn 2615) geteilt wird. Diese zutreffende auf Art. 103 GG beruhende Sicht führt nämlich ggf. dazu, dass die in der Praxis häufig anzutreffende Vorgehensweise, (vor)schnell ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, eingeschränkt wird. Diese hat nämlich nicht selten auch den Zweck, den Betroffenen über die zu erwartenden hohen Kosten, die wirtschaftlich in keinem vernünftigen Verhältnis zur drohenden Rechtsfolge – hier: 70,00 EUR – stehen, zu disziplinieren.

2. Der Verteidiger erhält seine Tätigkeiten für den Betroffenen gegen den Kostenansatz gesondert vergütet. Die Tätigkeiten werden nicht etwa durch die gerichtliche Verfahrensgebühr mit abgegolten, Stichwort: Nachsorge. Vielmehr entsteht im Bußgeldverfahren nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV im Erinnerungsverfahren und im Beschwerdeverfahren jeweils eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 5 VV Rn 52 i.V.m. 4 VV Rn 120 ff.). Der Gegenstandswert entspricht der Höhe des Kostenansatzes, der im Streit ist. Wegen der Regelung in § 66 Abs. 8 GKG bleibt der Mandant auf diesen Gebühren allerdings sitzen, was er allerdings wird verschmerzen können. Denn die Gebühren dürften i.d.R. niedriger sein als die in Ansatz gebrachten Sachverständigenkosten.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 12/2023, S. 563 - 565

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