Der BFH hat hier zu Recht die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren angeordnet, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 21 Abs. 1 GKG vorgelegen haben. Dem FG Stuttgart war hier ein offen zu Tage tretender Fehler oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen, indem es seiner Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hatte, nach der die Beschwerde gegeben war, obwohl es weder im Tenor noch erkennbar in den Entscheidungsgründen die Beschwerde zugelassen hatte. Damit lag ein offensichtlicher und eindeutiger Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vor. Gem. § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO hat das Urteil die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese Entscheidung gilt für Beschlüsse entsprechend. Aus der Rechtsmittelbelehrung soll der Verfahrensbeteiligte entnehmen können, dass und unter welchen Voraussetzungen gegen die Entscheidung des Gerichts welches Rechtsmittel gegeben ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat nur dann ihren Sinn, wenn sie zutreffend ist. Eine Belehrung des Verfahrensbeteiligten über ein tatsächlich nicht gegebenes Rechtsmittel führt diesen in die Irre. Die Beifügung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, die den Verfahrensbeteiligten in ein tatsächlich nicht gegebenes Rechtsmittel treibt, ist somit ein offensichtlich erkennbarer Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung.

Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung war hier auch für die Einlegung des Rechtsmittels durch den Antragsteller kausal. Denn es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen die Entscheidung des FG Stuttgart von Anfang an kein Rechtsmittel eingelegt hätte, wenn in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend aufgeführt worden wäre, gegen die Entscheidung des FG wäre kein Rechtsmittel gegeben. Damit sind gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu erheben. Vorliegend hat der BGH die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten gem. § 21 Abs. 2 S. 1 GKG in seinen die Beschwerde des Antragstellers verwerfenden Beschluss aufgenommen.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 12/2023, S. 560 - 561

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