1. Keine Zulassung des Rechtsmittels

Der BFH hat darauf hingewiesen, dass gem. § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nur statthaft ist, wenn sie vom FG zugelassen worden ist. Vorliegend habe das FG Stuttgart die Beschwerde jedoch nicht zugelassen. Diese Zulassung muss – so fährt der BFH fort – durch besondere Entscheidung des FG ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen erfolgt sein. Fehle – wie hier – ein solcher Ausspruch über die Zulassung, habe das FG das Rechtsmittel in seiner Entscheidung nicht zugelassen.

2. Unrichtige Rechtsmittelbelehrung ist keine Zulassung

Nach den weiteren Ausführungen des BFH genügt allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisende Rechtsmittelbelehrung für eine Zulassungsentscheidung nicht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen. Es liege auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen der BFH aufgrund einer zusätzlichen Bemerkung, die in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des FG enthalten war, von einer Zulassungsentscheidung ausgegangen werden könne, obwohl sich hierfür im Tenor und in den Entscheidungsgründen keine Anhaltspunkte gefunden hätten. Einen solchen Fall hatte der BFH einmal angenommen, wenn das FG in der Rechtsmittelformulierung formuliert hatte, die Beteiligten könnten "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" Revision einlegen. Solche zusätzlichen Bemerkungen enthielt die Rechtsmittelbelehrung des FG Stuttgart hier jedoch nicht. Vielmehr hatte das FG lediglich die Standard-Rechtsmittelbelehrung in das Urteil eingefügt.

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