Abschließend hat das OVG Münster auch nicht von der Erhebung von Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 3 GKG abgesehen. Die Erhebung der unstatthaften Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung der PKH beruhe nämlich nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Vielmehr hätte dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sein müssen, dass die Beschwerde gem. § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft sei, weil der Antragsteller in der ersten Instanz nicht dargelegt hatte, bedürftig zu sein. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten stehe dem Verschulden des Antragstellers gleich (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Am Ende seiner Entscheidung hat das OVG Münster darauf hingewiesen, dass sein Beschluss gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.

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