1. Von einer Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG ist nicht deshalb abzusehen, weil in einer Rechtsmittelbelehrung die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht erwähnt wird (hier: Unanfechtbarkeit der PKH-Ablehnung wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Eine unrichtige Sachbehandlung liegt insoweit nicht vor.
  2. Insoweit ist auch nicht nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG nach Ermessen von der Kostenerhebung abzusehen, da die Einigung der unstatthaften Prozesskostenhilfebeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis beruht.

OVG Münster, Beschl. v. 23.5.2023 – 18 E 364/23

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