§ 16 Nr. 3a RVG

Leitsatz

Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.

BFH, Beschl. v. 14.11.2023 – IV S 24/23

I. Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte beim FG Dessau-Roßlau einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, in dem das Finanzamt B als Antragsgegner bezeichnet ist. Später war in Hauptsache ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf das Finanzamt D in Hessen eingetreten. Nach Auffassung der Antragstellerin sollte dies zwingend zu einem Zuständigkeitswechsel hinsichtlich des zuständigen FG führen. Daher hat die Antragstellerin beantragt, das Hessische FG als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der BFH hat den Antrag in der Sache zurückgewiesen und von einer Kostenentscheidung abgesehen.

II. Keine Kostenentscheidung

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH, Beschl. v. 29.6.2015 – III S 12/15). Da für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und auch für die Bestimmung der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit besteht (§ 16 Nr. 3a RVG), bedarf es auch im Fall der Zurückweisung des Antrags keiner Kostengrundentscheidung (BayObLG AGS 2019, 294 = NJW-RR 2019, 957).

III. Bedeutung für die Praxis

Vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG wurde das Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstands als eine gesonderte Angelegenheit mit einer gesonderten Vergütung angesehen, wenn es nicht zur Bestimmung eines Gerichts kam (BGH NJW-RR 1987, 757). Es wurde die Auffassung vertreten, dass ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nur dann Teil des Hauptsacheverfahrens wird, wenn sich das Verfahren vor dem bestimmten Gericht fortsetzte. Anderenfalls sollte für die dann anfallende, gesonderte Vergütung eine gesonderte Kostenentscheidung ergehen. Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zum 1.8.2013 in dem neu eingefügten § 16 Nr. 3a RVG ausdrücklich klargestellt, dass das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren in allen Fällen mit zur Hauptsache zählt, und zwar auch dann, wenn der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Der Anwalt erhält also keine gesonderte Vergütung für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, selbst wenn er ausschließlich in diesem Verfahren tätig wird. Die Tätigkeit wird vielmehr durch die im Hauptsacheverfahren verdiente 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV oder durch die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV abgegolten, wenn es nicht zum Hauptsacheverfahren kommt, bzw. durch die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV im Falle einer Einzeltätigkeit. Über die Kostentragung und die Kostenerstattung ist daher im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, kommt allenfalls eine materiell-rechtliche Kostenerstattung in Betracht.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 12/2023, S. 559 - 560

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