Bei der Staatsanwaltschaft war seit dem 11.1.2021 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Besitzes von Jugendpornographie anhängig. Mit Schriftsatz vom 7.12.2020 zeigte der Rechtsanwalt die Verteidigung des Beschuldigten gegenüber der Kriminalpolizei an und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 12.1.2021 erhielt der Verteidiger Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 26.1.2021. Auf seinen Antrag wurde die Stellungnahmefrist bis 19.2.2021 verlängert und Akteneinsicht in ein Sonderheft auf der Geschäftsstelle bewilligt. Die Akteneinsicht in den Sonderband erfolgte am 17.2.2021.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.2.2021 beantragte der Beschuldigte die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, da nicht eindeutig feststellbar sei, ob die auf beschlagnahmten Lichtbildern abgebildeten Personen überhaupt jugendlich seien und der Beschuldigte die abgebildeten Personen für minderjährig gehalten habe. Am 24.2.2021 beantragte der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.2.2021, dass ihm dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet werde. Nachdem die Akte am 2.3.2021 bei der Staatsanwaltschaft in den Rücklauf gelangte, stellte diese das Verfahren mit Verfügung vom 3.3.2021 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Anschluss sandte die Staatsanwaltschaft die Akte an das AG zur Entscheidung über den Pflichtverteidigerantrag.

Das AG Amberg bestellte dem Beschuldigten mit Beschl. v. 8.3.2021 den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Aus den Gründen ist ersichtlich, dass dies zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erfolgte. Gegen diesen der Staatsanwaltschaft am 9.3.2021 zugestellten Beschluss legte sie noch am gleichen Tag sofortige Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Mit Beschl. v. 8.4.2021 hat das LG auf die sofortige Beschwerde hin den Beschl. v. 8.3.2021 aufgehoben und lehnte die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ab.

Der Rechtsanwalt hat nun gegenüber der Staatskasse seine Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Erinnerung hat das AG Amberg zurückgewiesen (vgl. AGS 2022, 506). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts hatte beim LG Amberg keinen Erfolg (vgl. AGS 2023, 116). Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts führte zur Festsetzung der Gebühren des Pflichtverteidigers.

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