Hier ist die Gebührenrechtslage nicht ganz so einfach.

Dem Klägervertreter ist für das Einreichen der Klageschrift zwar die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Jedoch kann er daneben keine Terminsgebühr abrechnen.

Der Klägervertreter hat keinen Termin wahrgenommen. Er ist zwar nach Aufruf der Sache in den Gerichtssaal eingetreten und war bereit, dort seinen Mandanten zu vertreten.[4] Der Rechtsanwalt ist jedoch zu diesem Termin erst erschienen, als die mündliche Verhandlung bereits geschlossen war, was den Anfall der Terminsgebühr ausschließt.[5] Selbst wenn das Gericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Entscheidung verkündet hätte und der Rechtsanwalt dabei anwesend gewesen wäre, wäre ihm keine Terminsgebühr angefallen (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägervertreter zu dem Verhandlungstermin zu einer falschen Terminsstunde geladen wurde. Zwar gewährt Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV dem Verteidiger in Strafsachen für eine vergleichbare Fallgestaltung die Terminsgebühr, auch wenn er den Termin nicht wahrgenommen hat.[6] Eine entsprechende Regelung für den Prozessbevollmächtigten in einem Zivilprozess hat der Gesetzgeber jedoch in Vorbem. 3 VV nicht aufgenommen.

Die einseitige Erörterung mit dem Richter hat ebenfalls keine Terminsgebühr ausgelöst. Selbst wenn man grds. solche einseitigen Erörterungen oder Besprechungen mit dem Richter für den Anfall einer Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. VV genügen lassen würde,[7] wäre der Gebührentatbestand hier nicht erfüllt. Die Information des Richters, der Termin sei längst vorbei und der Verweis auf die Ladung zur falschen Terminsstunde waren nämlich nicht auf die Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits gerichtet, wie diese Vorschrift erfordert.

Somit kann der Klägervertreter nach Beendigung des Rechtsstreits nur folgende Vergütung abrechnen:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 206,83 EUR
  Gesamt 1.295,43 EUR
[4] S. OVG Münster AGS 2023, 555 [Hansens], in diesem Heft.
[5] S. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Vorbem. 3 VV Rn 98.
[6] S. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 40.
[7] S. hierzu Hansens, AGS 2023, 207 f.

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