Diese Voraussetzungen waren hier beim Beklagtenvertreter erfüllt. Der Rechtsanwalt hat nach Aufruf der Sache den Gerichtssaal betreten und hat die Sach- und Rechtslage mit dem Richter erörtert. Für diese Tätigkeit ist ihm – wenn nicht bereits durch vorangegangene Tätigkeiten – sowohl die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV) als auch die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Die Ermäßigungsvorschrift der Nr. 3105 VV greift hier nicht ein, da der Beklagtenvertreter mehr getan hat als lediglich einen Antrag zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt zu haben. Er hat nämlich mit dem Richter die Sach- und Rechtslage einseitig erörtert.[3]

Somit kann der Beklagtenvertreter nach Beendigung des Rechtsstreits seine Vergütung wie folgt abrechnen:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 394,25 EUR
  Gesamt 2.469,25 EUR
[3] S. BGH NJW 2007, 1692; KG RVGreport 2006, 184 [Hansens]; OLG Naumburg AGS 2014, 388.

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