Die Argumentation der Erinnerungsführerin überzeugt nicht. Zwar steht die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss, und ist der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts ohne nähere Prüfung nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (OVG Berlin-Brandenburg NJW-Spezial 2023, 636). Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners hat seine Kanzlei zwar nicht am Sitz, wohl aber im Bezirk des vom Erinnerungsführer angerufenen Gerichts. Es wären sogar höhere Reisekosten entstanden, wenn der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners am Sitz seines Mandanten ansässig gewesen wäre.

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