Der Kläger hatte für das Verfahren vor dem VG einen Anwalt beauftragt, der zwar im Gerichtsbezirk niedergelassen war, seine Kanzlei aber nicht am Gerichtsort hatte. Dessen Reisekosten hat das VG antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, die geltend macht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Erinnerungsgegner nicht einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt habe, der am Sitz des Gerichts ansässig sei. Die Urkundsbeamtin hat zunächst antragsgemäß festgesetzt. Auf die Erinnerung der Beklagten hin hat sie die Reisekosten wieder abgesetzt. Auf die hiergegen wiederum erhobene Erinnerung des Klägers hat das VG die Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen.

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