Die Entscheidung dürfte im Ergebnis zutreffend sein. In diese Richtung hat zwischenzeitlich auch der BGH (Beschl. v. 24.10.2023 – VI ZB 39/21) entschieden. Die Entscheidung ist zur Besprechung in Heft 1/2024 vorgesehen.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 12/2023, S. 551 - 553
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