Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und Eigentümer ihrer jeweiligen Grundstücke. Die Beklagte ließ eine Bodenfläche ausbetonieren, wobei die Grenze zum klägerischen Grundstück mit einer Grenzverletzung von – insoweit strittig – einigen bis zu 15 cm überbaut wurde.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 14.12.2022 wurde die Beklagte sodann aufgefordert, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wobei die entsprechenden entfernten Pflastersteine auf dem klägerischen Grundstück wieder einzubringen wären und ein Gefälle an der Betonfläche so auszuführen war, dass Wasser nicht in Richtung des klägerischen Grundstücks ablaufe. Hierfür wurde Frist bis zum 19.1.2023 gesetzt. Wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde die Beklagte zur Zahlung bis zum spätestens 28.12.2022 eingehend aufgefordert. Die Beklagte beseitigte anschließend den Grenzüberbau bis zum 18.1.2023. Sie weigerte sich jedoch, die für das Schreiben vom 14.12.2022 verauslagten Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Sie ist der Auffassung, am 14.12.2022 sei sie nicht in Verzug gewesen und schulde daher keinen Schadensersatz und damit keine Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge