Die Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG erfolgt stets aus dem höchsten Gebührensatz und der Gesamtheit der addierten Gegenstandswerte/Streitwerte. Fallen doppelte Gebühren an, so ist dies ein bedeutsamer Indikator für die Durchführung einer Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG. Bevor eine Prüfung jedoch angewandt wird, sollten die Voraussetzungen unter I. beachtet werden.

Sollte die Prüfung Anwendung finden, ist zudem eine etwaige Anrechnung der Geschäftsgebühr zu beachten, welche eine Vorrangstellung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV genießt.

Der Verfasser ist Rechtsanwaltsfachangestellter und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2023-12-002-529

Autor: RA-Fachangestellter Vincent Wolf

AGS 12/2023, S. 529 - 531

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