[Ohne Titel]

Anlässlich eines aktuellen Urteils des LAG Stuttgart[1] zum Umfang der Aufgaben des Treuhänders soll dessen Amt kurz beleuchtet werden. Ein Schwerpunkt soll dabei auch auf die Vergütung gelegt werden.

I. Allgemeines

Immer wieder kann man in die verdutzten Augen von Gläubigern blicken, die auch in der Wohlverhaltensperiode (WVP) eine Kontrolle durch das Gericht und den Insolvenzverwalter über die Tätigkeiten eines insolventen Schuldners fordern und vor allem erwarten, dann aber mit Ernüchterung feststellen müssen, dass dem gerade – i.d.R. – nicht mehr so ist.

Das LAG Stuttgart[2] hat in aktueller Entscheidung nochmals betont, was die Aufgabe des Treuhänders ist: Dessen Aufgaben beschränken sich nach § 292 Abs. 1 InsO nämlich nur darauf, den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten sowie die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Die Aufgabe des Treuhänders beschränkt sich gem. § 292 Abs. 1 InsO also im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge entgegenzunehmen und zu verteilen.[3] Keinesfalls – aber oft erwartet – ist es damit die Aufgabe eines Treuhänders, den sich in der WVP befindlichen Schuldner zu überwachen oder gar zu kontrollieren. Für selbstständig tätige Schuldner ist entschieden, dass einen Treuhänder nicht die Pflicht trifft, die Beträge festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat, und den Schuldner oder seine (selbstständige) Tätigkeit zu kontrollieren.[4]

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens startet die natürliche Person in die WVP. Eine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners ist dann nicht weiter eingeschränkt. Er kann wieder frei agieren und ist lediglich der Erwerbsobliegenheit in den §§ 295, 296 InsO unterworfen. In einem gläubigerbestimmten Verfahren ist es aber dann nicht Sache eines Dritten – hier des Treuhänders –, diese Erwerbsobliegenheit auch zu kontrollieren. Stattdessen "entscheidet" sich deren Einhaltung in der Regel erst bei der Prüfung einer Versagung der Restschuldbefreiung (RSB) – mit einem Antrag, den ein Gläubiger stellen muss. Die besondere Aufgabe, den Schuldner zu überwachen, ob er seine Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllt, hat der Treuhänder nur, wenn sie ihm von der Gläubigerversammlung gem. § 292 Abs. 2 InsO ausdrücklich übertragen worden ist. Erst dann ist er verpflichtet zu überwachen, ob der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich bei Beschäftigungslosigkeit darum bemüht, und nachzufragen, welche Maßnahme der Schuldner ergriffen hat. Diese besondere Aufgabe des Treuhänders verursacht dann aber eben auch eine besondere Vergütung, die der Auftraggeber i.d.R. schuldet – daher ist es ein Umstand, der die meisten letztlich davon abhält, diesen "Sonderauftrag" an den Treuhänder zu stellen.

II. Vergütung

Die Vergütung des Treuhänders in der WVP findet ihre Grundlage in § 293 InsO. Näher ausgestaltet wird sie ebenfalls durch die InsVV, dort in den §§ 14 bis 16 InsVV. Maßgeblich ist zunächst einmal § 14 InsVV. Über die Vorschrift § 292 Abs. 2 InsO besteht also die Möglichkeit, den Treuhänder "separat" mit der Überwachung der Obliegenheiten der WVP (§§ 295, 296 InsO) zu beauftragen. Diese Überwachung stellt, wie auch vom LAG beschrieben, keine Regelaufgabe des Treuhänders dar und ist daher gesondert zu vergüten, § 15 InsVV. Voraussetzung dafür ist, dass in der letzten Gläubigerversammlung (im Schlusstermin) ein rechtskräftiger Beschluss zur Überwachung erfolgt ist. Nur wenn diese Beschlussfassung erfolgt ist, hat der Treuhänder auch einen über die in § 14 InsVV geregelte Regelvergütung (§ 293 Abs. 2 i.Vm. § 65 InsO) hinausgehenden Anspruch nach Zeitaufwand (§ 15 Abs. 1 InsVV), ansonsten richtet sich die Vergütung nach der Höhe der bei ihm eingehenden Beträge, die zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen, bis 31.12.2020 aber mindestens 100,00 EUR pro Tätigkeitsjahr, seit dem 1.1.2021 mindestens 140,00 EUR gem. § 14 Abs. 3 InsVV a.F. und n.F.

1. Mindestvergütung des Treuhänders

Wie das LAG zutreffend ausführt, soll der Treuhänder für seine im Grundsatz geringe Aufgabenwahrnehmung auch nur "gering" vergütet werden. Die geringe Mindestvergütung spiegelt – so das LAG – nämlich wider, dass es sich bei den Pflichtaufgaben eines Treuhänders um schlichte Verwaltung der Tilgungsmittel handelt und damit der Pflichtenkreis eines Treuhänders i.S.d. § 292 Abs. 1 InsO ein äußerst eingeschränkter ist. Nach § 14 Abs. 3 InsVV beträgt die Vergütung hier mindestens 140,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70,00 EUR. Die Erhöhung der Vergütung nach § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV um jeweils 70,00 EUR pro 5 Gl...

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