Wie erwähnt, besteht über § 292 InsO die Möglichkeit, den Treuhänder mit der Überwachung der Obliegenheiten der WVP (§§ 295, 296 InsO) zu beauftragen. Diese Zuweisung von Aufgaben erfolgt folglich noch im laufenden Verfahren – nämlich im Schlusstermin – mit einer Gläubigermehrheit und natürlich perspektivisch. In einer solchen Entscheidungsfindung ist zugleich zu beachten, dass die Gläubiger gem. § 427 BGB als Gesamtschuldner haften und natürlich auch eine Antragstellerhaftung in Erwägung zu ziehen ist.

Beschlussfassung: Wie erwähnt, findet die Beschlussfassung zur Überwachung im Schlusstermin statt. Sie ergeht – wie nahezu alle Beschlüsse der Gläubigerversammlung – mit Stimmenmehrheit. Zugleich ist das Gericht in der Belehrungspflicht hinsichtlich der zusätzlich anfallenden Vergütung, der Kostentragungspflicht und der Befreiung von einer Obergrenze der Vergütung (s.u.) abhängig. Eine Tenorierung könnte lauten:

Zitat

"Der Treuhänder wird mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt."

Neben dem "Auftrag" an sich muss die Gläubigerversammlung dann aber auch über die Höhe des Stundensatzes dieser "Zusatzaufgabe" entscheiden. Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen, so erhält er regelmäßig 50,00 EUR je Stunde. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 InsVV darf der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 InsVV aber nicht überschreiten. Was bedeutet das? Eine zusätzliche Vergütung ist danach begrenzt auf die reguläre Vergütung. Folglich dürfte in einem masselosen Verfahren der Treuhänder, der 140,00 EUR Mindestvergütung erhält, nicht einmal 3 Stunden in die Überwachung "investieren." Dies dürfte die Überwachung ad absurdum führen. Folglich besteht nach § 15 InsVV auch die Möglichkeit, wonach die Gläubigerversammlung den Treuhänder von dieser Kappungsgrenze befreien und sogar einen abweichenden Stundensatz (anstelle von 50,00 EUR) bestimmen kann. Folglich wäre zum einen Platz für eine geringe, zumeist aber wohl höhere[7] Vergütung. Spätere Anpassungen der Stundensätze sind i.Ü. nicht denkbar. Die Entscheidung wird daher perspektivisch getroffen. Sinn macht die höhere Festlegung eines solchen Stundensatzes nur dann, wenn zeitgleich eine Befreiung von der Obergrenze des § 15 Abs. 2 S. 1 InsVV getroffen wird. Der Treuhänder muss im Auftragsfalle diese Aufgaben auch und nur solange unternehmen, wie seine zusätzliche Vergütung gedeckt ist.[8] Folglich reduziert sich sein Tun automatisch auf die schlichte "Entgegennahme" der freiwillig gezahlten Gelder, wenn die Zusatzvergütung nicht erbracht wird.

[7] Lorenz, in: Lorenz/Klanke, a.a.O., § 15 Rn 3.
[8] Leonhardt/Smid/Zeuner, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), 1. Aufl., 2014, § 14 Rn 2.

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