Ebenso wie zur Berufung besteht für das Revisionsverfahren in Rspr. und Lit. Streit, ob zu den für die Verteidigung im Revisionsverfahren zu erstattenden Kosten auch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV gehört, wenn die Staatsanwaltschaft ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision nach Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Angeklagten, aber vor Begründung der Revision durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen hat (vgl. § 473 Abs. 2 S. 1 StPO). Insoweit kann auf die Darstellung bei Burhoff, RVGreport 2014, 410 und die entsprechend geltenden Ausführungen für die Berufung bei Burhoff, AGS 2023, 385 verwiesen werden.
Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 12/2023, S. 532 - 537
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