Das Revisionsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bzw. dem Berufungsverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Werden mehrere Revisionen, also z.B. vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft oder einem Nebenkläger, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Revisionen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4130 ff. VV nur einmal entstehen.[2] Der durch die mehreren Revisionen entstehende höhere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts muss im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.

[2] OLG München RVGreport 2008, 137 = JurBüro 2008, 248 = AGS 2008, 224; vgl. auch noch LG Memmingen RVGreport 2015, 307 = StRR 2015, 320.

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