Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.[41] Nicht mehr unterschieden wird im RVG zwischen Revisionen beim BGH und beim OLG. Daher kann m.E. die Frage der Gerichtsordnung bei der Bemessung der Terminsgebühr keine Rolle bzw. allenfalls über die Schwierigkeit der Sache Bedeutung finden. Der Gesetzgeber hat den Gebührenrahmen der Terminsgebühr für die Revisions-Hauptverhandlung auch bewusst – abweichend von den anderen Terminsgebühren – niedriger angesetzt als den der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV, weil die Revisionshauptverhandlungen häufig nur wenige Minuten dauern und rein formalistisch ablaufen.[42] Das hat zur Folge, dass die ggf. nur geringe Dauer des Revisionshauptverhandlungstermins nicht noch einmal erheblich bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr herangezogen werden kann.[43]

[41] Allgemein zur Bemessung der Terminsgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 VV Rn 23 ff.
[42] S. ausdrücklich BT-Drucks 15/1971, 226.
[43] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4132 VV Rn 16; vgl. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4132–4135 Rn 10.

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