Wird, nachdem der Verteidiger gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 335 Abs. 1 StPO Sprungrevision eingelegt hat, von einem anderen Verfahrensbeteiligten Berufung eingelegt, wird die Revision des Angeklagten nach § 335 Abs. 3 StPO als Berufung behandelt. Gebührenmäßig wird die Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einlegung der Berufung nach Nr. 4130 VV behandelt. Mit der Einlegung der Berufung beginnt eine neue Angelegenheit. Für dieses Berufungsverfahren erhält der Verteidiger dann die Vergütung nach Nr. 4124 VV.[9] Die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV richtet sich nach den vom Verteidiger bis zur Einlegung der Berufung durch den anderen Verfahrensbeteiligten erbrachten Tätigkeiten. Die Gebühr wird, da im Zweifel die Revision noch nicht begründet worden ist, im unteren Bereich anzusiedeln sein.[10]

[9] S. LG Aachen JurBüro 1991, 12 = Rpfleger 1991, 431; LG Hamburg StraFo 2014, 526; AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV 4130–4131 Rn 4 m.w.N.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV Rn 7; a.A. LG Göttingen JurBüro 1987, 1368.
[10] S. auch AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4130–4131 Rn 4 m.w.N.

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