Die Vorschriften der Nrn. 4130 ff. VV gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten Verfahrensbeteiligten.[11] Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Revisionsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4130 ff. VV, sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV. Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt nur damit beauftragt worden ist, die Revision einzulegen oder zu begründen (dazu IV, 2.). Es gilt allerdings auch für das Revisionsverfahren der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt i.d.R. den vollen Auftrag erhält.[12]
Für den Pflichtverteidiger ist auf Folgendes hinzuweisen: Wird er erst im Revisionsverfahren, beigeordnet, gilt hinsichtlich der von ihm als Wahlanwalt vor der Beiordnung im Revisionszug erbrachten Tätigkeiten § 48 Abs. 6 S. 3 RVG. Auch für diese Tätigkeiten erhält er gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse.[13] § 48 Abs. 6 S. 2 RVG erstreckt sich aber nicht auf Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen, also z.B. in der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren, erbracht hat.[14]
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