Herausgegeben von Dr. Monika Anders und Dr. Burkhard Gehle. 82. Aufl., 2024. Verlag C.H. Beck, München. XXVI, 3251 S., 183,00 EUR

Die 82. Aufl. des von Adolf Baumbach begründeten ZPO-Kommentars berücksichtigt eine Vielzahl neuer, zum Teil noch nicht in Kraft getretener, Gesetze, die Einfluss auch auf die ZPO, das EGZPO und das GVG haben. Beispielhaft sei hier auf die geplanten Änderungen der ZPO und des GVG im Zusammenhang mit dem Einsatz der Videotechnik verwiesen. Ein besonderer Beleg für die hohe Aktualität des Kommentars ist der Umstand, dass dem Kommentar eine 35 Seiten umfassende Beilage mit der kompletten Kommentierung des gerade erst im Oktober in Kraft getretenen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes beigefügt wurde. Einen Schwerpunkt hat Anders auf die Kommentierung der die E-Akte betreffenden Vorschriften der §§ 130a bis 130b ZPO gelegt und dabei die neueste Rspr. und Lit. eingearbeitet. Für die Leser dieser Zeitschrift von besonderer Bedeutung sind die das Kostenrecht betreffenden Erörterungen. Beginnen wir mit der grundlegenden Regelung der Kostenerstattung in § 91 ZPO. Obwohl die 36 Seiten umfassende Kommentierung des § 91 ZPO mit ihren ABC-Übersichten schon aus sich heraus recht übersichtlich ist, ist der Vorschrift neben einer Übersicht auch ein Stichwortregister vorangestellt, das den Inhalt dieser Vorschrift schnell erschließt. So führt Gehle unter § 91 ZPO Rn 29 ff. eine Vielzahl von Stichworten zur Notwendigkeit von Kosten als Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit auf. Unter § 91 ZPO Rn 136 weist Gehle zutreffend darauf hin, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten in jedem Rechtsstreit kraft Gesetzes als notwendig anzusehen sind. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob einzelne Handlungen des Rechtsanwalts im Einzelfall notwendig waren, wofür der Autor ab Rn 140 eine alphabetisch geordnete Aufzählung von Beispielen aufführt. Unter dem Stichwort "Terminsvertretung" bei § 91 ZPO Rn 159 weist Gehle zutreffend auf die neueste Rspr. des BGH hin, nach der die Vergütung des vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters nicht erstattungsfähig ist. Gut gelungen ist auch die Kommentierung des Kostenfestsetzungsverfahren in den §§ 103 ff. ZPO. Beispielhaft sei hier auf die ABC-Übersicht von Bünnigmann verwiesen, die in § 103 ZPO ab Rn 6 alphabetisch geordnet eine Übersicht der für die Kostenfestsetzung geeigneten Vollstreckungstitel aufführt. Die ausführliche Darstellung der Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren desselben Autors ab § 104 ZPO Rn 49 lässt wohl keine in der Praxis auftretende Frage offen. Zur Zulässigkeit von Einreden im Rahmen des eigenen Beitreibungsrechts des PKH-Anwalts nach § 126 ZPO verweist Dunkhase unter § 126 ZPO Rn 37 zutreffend auf die grundlegende Entscheidung des BGH RVGreport 2016, 73 [Hansens]. Unter § 788 Rn 22 hat Hunke seine so nicht ganz zutreffende Kommentierung der Vorauflage richtig gestellt, wonach das Prozessgericht nur für die Festsetzung von Vollstreckungskosen in den Verfahren nach §§ 887 bis 890 ZPO zuständig sein soll. In der aktuellen Auflage verweist der Autor zutreffend auf weitere Fallgestaltungen, in denen das Prozessgericht ebenfalls für die Festsetzung von Vollstreckungskosten zuständig ist. Dies ist auch ein gutes Beispiel dafür, dass die Autoren bei jeder Bearbeitung des Kommentars ihre bisherige Auffassung kritisch überdenken und bereit sind, der Kritik Rechnung zu tragen. Dies war bei einem der früheren Bearbeiter des ZPO-Kommentars leider anders. Auch die Neuauflage des "Anders/Gehle" überzeugt mit der hohen Aktualität seiner Erläuterungen und der übersichtlichen Darstellung. Der Kommentar ist für die Praxis des Zivilprozessrechts unentbehrlich.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 12/2023, S. III

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