Das OLG verweist darauf, dass Rechtsanwalt P. in seinem Schriftsatz vom 12.2.2019, in dem er für den inzwischen Verurteilten, den Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel gestellt hat, erklärt habe, im Falle eines Wechsels sein Wahlmandat niederzulegen und auf bereits entstandene Gebühren zu verzichten. Im Hinblick hierauf habe die Staatsanwaltschaft erklärt, sich einem Pflichtverteidigerwechsel nicht entgegenzustellen. Nachdem das AG mit Beschl. v. 13.3.2019 die vormalige Pflichtverteidigerin entpflichtet und Rechtsanwalt P. zum Pflichtverteidiger bestellt habe, sei die Bedingung, unter der der der Pflichtverteidiger seinen Gebührenverzicht erklärt habe, eingetreten. Aufgrund dieses Verzichts, der nicht lediglich hilfsweise, sondern eindeutig erklärt worden sei, habe der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf die vom Rechtspfleger abgesetzten Gebühren, die bereits bei der vormaligen Pflichtverteidigerin entstanden seien. Der Umstand, dass das AG die Voraussetzungen für eine Entpflichtung der vormaligen Pflichtverteidigerin wegen einer Störung des Vertrauensverhältnisses zum inzwischen Verurteilten später entpflichtet habe, sei insoweit ohne Belang. Auch wäre es unbillig, dem Pflichtverteidiger die Gebühren, auf die er zuvor wirksam verzichtet habe, gleichwohl zuzuerkennen.

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