Wird der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt, was durchaus durch den Hauptbevollmächtigten im Namen der Partei geschehen kann, da er insoweit Vollmacht hat (§ 81 ZPO), so kommen zwei Anwaltsverträge zustande, nämlich ein Anwaltsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Hauptbevollmächtigten und ein weiterer Anwaltsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Terminsvertreter.

Der Hauptbevollmächtigte rechnet seine Gebühren dann nach den Nrn. 3100 ff. VV ab, der Terminsvertreter nach den Nrn. 3401 ff. VV.

 

Beispiel

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG wird ein Terminsvertreter bestellt (Streitwert: 8.000,00 EUR); der Terminsvertreter nimmt an dem Termin teil.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
I. Prozessbevollmächtigter    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
  Gesamt   800,39 EUR
II. Terminsvertreter    
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
  Gesamt 1.128,95 EUR

Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.[1] Als wesentlich wird erst eine Überschreitung von mehr als 10 % angenommen.[2]

Kommt es zur Überschreitung um mehr als 10 %, dann sind die höheren Kosten des Terminsvertreters bis zu 110 % der ersparten Reisekosten erstattungsfähig.

 

Fortsetzung des Beispiels

Die Entfernung zum Gericht beträgt

a) 300 km,

b) 100 km.

Nunmehr ist folgende Vergleichsbetrachtung anzustellen:

(1) Mehr-Kosten des Terminsvertreters

Die die Mehr-Kosten des Terminsvertreters belaufen sich jeweils auf

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV 326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Gesamt 346,40 EUR

(2) Fall a)

Im Fall a) belaufen sich die Reisekosten auf

 
1. 2 x 300 km x 0,42 EUR/km 252,00 EUR
2. Abwesenheitsgeld 80,00 EUR
  Gesamt 332,00 EUR

Die Kosten des Terminsvertreters liegen damit in der 110 %-Grenze (bis 365,20 EUR) und sind damit in voller Höhe erstattungsfähig.

(3) Fall b)

Im Fall b) belaufen sich die Reisekosten auf

 
1. 2 x 100 km x 0,42 EUR/km 84,00 EUR
2. Abwesenheitsgeld 50,00 EUR
  Gesamt 134,00 EUR

Die Reise des Prozessbevollmächtigten wäre daher günstiger gewesen. Die Kosten des Terminsvertreters sind nur i.H.v. 147,40 EUR netto erstattungsfähig.

[1] BGH AGS 2003, 97 = JurBüro 2003, 202 = AnwBl 2003, 309 = NJW 2003, 89.
[2] BGH, AGS 2015, 241 = Rpfleger 2015, 425 = NJW-RR 2015, 761.

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