Darüber hinaus wird eingewandt, bei den Kosten, die der Hauptbevollmächtigte an den Terminsvertreter zahle, handele es sich nicht um Auslagen. Dies ist ebenso unzutreffend.

Dass der Hauptbevollmächtigte Kosten für den Terminsvertreter in diesen Fällen aufwendet, ist unstreitig und wird jeweils belegt. Dass es sich insoweit nicht um allgemeine Geschäftskosten i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV handelt, dürfte ebenso unstreitig sein.

Um was soll sich denn dann aber anderes handeln als um Auslagen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV? Ebenso, wie für einen Anwalt, der einen Übersetzer oder einen Boten beauftragt, handelt es sich für den Anwalt auch bei der Beauftragung eines Terminsvertreters um Auslagen. Er tätigt Aufwendungen zur Durchführung des Geschäfts (s. § 670 BGB).[16]

So ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) auch anerkannt, dass es sich bei den Kosten eines Terminsvertreters um Auslagen handelt (s.u. 3.).

[16] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 7 Rn 23.

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