Soweit das OLG Köln[14] ausführt, ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung scheide der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe der Gebühr Nr. 3401 VV aus, greift auch dieses "Argument" nicht.

Die Entscheidung des OLG Köln offenbart leider Unkenntnisse des Kostenerstattungsrechts.

Das OLG Köln ist offenbar der Auffassung, dass der Anwalt selbst die Kostenerstattung betreibe. Dem ist aber nicht so. Kostenerstattungsgläubiger und Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren ist die erstattungsberechtigte Partei. Meldet eine erstattungsberechtigte Partei Kosten eines Terminsvertreters an, und sei es inzidenter in der Rechnung ihres beauftragten Anwalts, dann gibt sie damit konkludent zu erkennen, dass sie mit dieser Beauftragung einverstanden war. Keine Partei meldet Kosten an, von der sie selbst sagt, sie seien nicht entstanden bzw. sie sei mit diesen Kosten nicht einverstanden gewesen.

[14] NJW-RR 2022, 283 = JurBüro 2022, 136.

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