1. Telefongespräche des Prozessbevollmächtigten mit dem Richter stellen keine "außergerichtliche Besprechung" i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV dar und lösen dementsprechend keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV aus.
  2. Eine telefonische Rückfrage des Richters zum Stand der Erwägungen und Absichten des Prozessbevollmächtigten und der Gegenpartei unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftverkehr ist keine "auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung".

FG Kassel, Beschl. v. 19.1.2022 – 6 Ko 1615/21

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