1. Gesetzliche Regelung

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung des 2. KostRMoG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dabei ist nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung ausgeschlossen. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei Besprechungen mit dem Auftraggeber ausgenommen sind.

Das FG Kassel hat darauf hingewiesen, dass die vormals bis zum 31.7.2013 geltende frühere Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV nur einen einzigen Satz enthielt:

Zitat

"Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweistermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber."

2. Außergerichtliche Besprechung

In der Rspr. der FG ist umstritten, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung des RVG allein schon für Telefongespräche des Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht entstehen kann.

Ein Teil der Rspr. versteht das Merkmal einer "außergerichtlichen" Besprechung streng in dem Sinne, dass Termine, Besprechungen oder sonstige Erörterungen außerhalb offiziell angesetzter Gerichtstermine von der Vorbem. 3 Abs. 3 VV grds. nicht erfasst sind. Vielmehr sei ein Termin oder eine Besprechung in diesem Sinne nur zwischen den Prozessbeteiligten i.S.d. § 57 FGO nebst den Vertretern i.S.v. § 62 FGO maßgebend (FG Stuttgart AGS 2015, 123 = RVGreport 2015, 140 [Hansens]).
Demgegenüber hält ein anderer Teil der Rspr. eine "außergerichtliche Besprechung" zwischen den Beteiligten auch bei formloser Beteiligung seitens des Gerichts für möglich. Teilweise wird dabei für telefonische Erörterung entweder nach einem – insoweit engeren – Verständnis erfordert, dass alle Beteiligten (z.B. über eine Telefonkonferenzschaltung) an dem Gespräch unmittelbar beteiligt sind (FG Gotha EFG 2011, 1549; FG Münster EFG 2012, 2239). Nach einem insoweit weiteren Verständnis reicht es hingegen aus, wenn eine zumindest mittelbare Einbindung aller Beteiligten stattfindet, in dem der Vorsitzende oder Berichterstatter des Gerichts abwechselnd einzeln mit den Beteiligten telefoniert (so FG Berlin-Brandenburg RVGreport 2011, 341 [Hansens] = EFG 2011, 1551).
Nach wiederum anderer Auffassung liegt eine "außergerichtliche Besprechung" dann nicht mehr vor, wenn – über die selbstständige Kommunikation der Beteiligten hinaus – das Gericht einen Vorschlag unterbreitet und die Beteiligten diesem anschließend folgen (FG Dessau-Roßlau EFG 2014, 1143).
Eine besonders weitgehende Ansicht hält auch schon einseitige Telefongespräche zwischen einem Beteiligten und dem Gericht ohne weitere – zumindest mittelbare – (telefonische) Einbindung des anderen Beteiligten für ausreichend, um eine Terminsgebühr auszulösen (FG Düsseldorf RVGreport 2020, 174 [Hansens] = AnwBl 2020, 304).

3. Die Auffassung des FG Kassel

Nach Auffassung des FG Kassel ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Neuformulierung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV durch das 2. KostRMoG, dass die einschränkende Auffassung zutreffend sei. Danach könne ein "außergerichtlicher" Termin oder eine "außergerichtliche" Besprechung grds. nur zwischen den Beteiligten stattfinden, während eine Terminsgebühr bei Beteiligung des Gerichts nur im Falle eines "gerichtlichen Termins" i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV in Betracht komme. Folglich erfüllen nach Auffassung des FG Kassel Telefongespräche eines Beteiligten mit dem Gericht wie auch jeweils zeitversetzt durchgeführte einseitige telefonischen Erörterungen des Gerichts mit allen Beteiligten diese Voraussetzungen nicht. Diese Auslegung würde über den möglichen Wortsinn eines "gerichtlichen Termins" hinausgehen, der zum einen die gleichzeitige Anwesenheit aller Beteiligten und zum anderen eine Anberaumung durch das Gericht etwa in der Form einer Ladung voraussetze. Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des FG Kassel allenfalls bei einer auf Initiative des Gerichts für alle und mit allen Beteiligten angesetzten Telefon- oder Videokonferenzschaltung, nicht jedoch bei einseitigen Telefongesprächen des Vorsitzenden oder Berichterstatters mit einem Beteiligten bei ggf. anschließender Kontaktaufnahme mit dem anderen Beteiligten erfüllt sein. Die Verpflichtung des Richters zur nachträglichen Information des anderen Beteiligten über den Inhalt einer einseitigen Besprechung mit dem Prozessgegner folge allein schon aus dem Grundsatz des fairen Verfa...

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