Die Klägerin begehrte mit ihrer vor dem FG Kassel erhobenen Klage die Aufhebung von vier Umsatzsteuerbescheiden des Beklagten für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung. Der Beklagte hatte den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus vier streitigen Eingangsrechnungen eines Leistungserbringers mit dem Verweis auf einen fehlenden Leistungsaustausch sowie auf die formelle Mangelhaftigkeit der Rechnungen versagt. In seiner ersten Klageerwiderung beantragte der Beklagte die Klageabweisung.

Der Berichterstatter erteilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten einen jeweils gleichlautenden umfassenden schriftlichen rechtlichen Hinweis. Dieses Hinweisschreiben enthielt Ausführungen zu den formellen und materiellen Voraussetzungen des streitigen Vorsteuerabzugs. Der Berichterstatter stellte der Klägerin anheim, zur Behebung formeller Mängel ergänzende Unterlagen vorzulegen. Aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung teilte der Berichterstatter mit, möglicherweise liege entgegen der Auffassung des Beklagten doch ein echter Leistungsaustausch vor. Außerdem wies der Berichterstatter darauf hin, dass die streitigen Rechnungen formell unrichtig seien, was einem – auch anteiligen – Vorsteuerabzug möglicherweise entgegenstünde.

Zu diesem Hinweis nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach mehrfach – teilweise vorab telefonisch – beantragten und vom Gericht bewilligten Fristverlängerungen Stellung und legte ergänzende Unterlagen vor. Hierzu nahm der Beklagte schriftlich Stellung und kündigte eine teilweise Anerkennung des streitigen Vorsteuerabzugs bei Vorlage berichtigter, den formellen Anforderungen entsprechender, Rechnungen des Leistungserbringers entsprechend dem Hinweisschreiben des Berichterstatters an. Zum Teil sei bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen der Rechnungen von einem zum Vorsteuerabzug berechtigenden Leistungsaustausch auszugehen. Hieraufhin legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht drei berichtigte Rechnungen des Leistungserbringers vor, die der Beklagte für nunmehr formell ordnungsgemäß erachtete.

Am 17.2.2021 fragte der Berichterstatter des FG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch, ob er mit dem Lösungsvorschlag des Beklagten bezüglich einer teilweisen Anerkennung des Vorsteuerabzugs nach erfolgten Rechnungsberichtigungen bei gleichzeitigem Verzicht der Klägerin auf das vom Beklagten nicht anerkannte Vorsteuervolumen einverstanden sei. Der Prozessbevollmächtigte erklärte hierzu, er wolle die Thematik mit der Mandantin besprechen und ggf. das Finanzamt kontaktieren und dem Gericht anschließend Bescheid geben.

Am 22. und 24.2.2021 erließ der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Steuerjahre 2008, 2009 und 2011, in denen infolge der Rechnungsberichtigungen für die beiden Jahre 2008 und 2009 der streitige Vorsteuerabzug teilweise und für das Jahr 2011 vollständig anerkannt wurde. Nachdem die Klägerin für ein das Steuerjahr 2007 eine berichtigte Rechnung des Leistungserbringers vorgelegt hatte, erkannte der Beklagte den streitigen Vorsteuerabzug insoweit ebenfalls teilweise an.

Wegen der verbliebenen Anteile der Umsatzsteuer bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um eine streitige Entscheidung des Finanzgerichts. Hinsichtlich des von dem Beklagten vollständig abgeholfenen Steuerjahres 2011 erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. In der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2021 trennte das FG das übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren auf ein neues Aktenzeichen und beschloss, dass der Beklagte die Kosten dieses Verfahrens zu tragen habe und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig gewesen sei. Im verbliebenen Verfahren wegen der übrigen drei Streitjahre verkündete das FG Kassel aufgrund der mündlichen Verhandlung ein Urteil, mit dem er der Klage auch hinsichtlich der als streitig verbliebenen Vorsteueranteile stattgegeben hat. Auch in dieser Kostenentscheidung erlegte das FG dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf und stellte fest, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig gewesen sei. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Hieraufhin beantragte die Klägerin die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten aus den vollen, bei Klageerhebung einschlägigen anteiligen Gegenstandswerten des Ursprungsverfahrens und des später abgetrennten Verfahrens. Für beide Verfahren beantragte die Klägerin die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV aus dem vollen (anteiligen) Streitwert. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte jeweils die Terminsgebühr nur aus den anteiligen, nach Reduzierung durch die Teilabhilfen des Beklagten verbliebenen, Gegenstandswerten fest.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung hat die Klägerin geltend gemacht, die Terminsgebühr sei jeweils aus dem vollen Streitwert vor Abhilfe des Beklagten anzusetzen. Ihr Prozessbevollmächtigter habe nämlich "zahlreiche Tele...

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