1. Es gibt nur eine Gerichtsgebühr und damit nur einen Wert
Die Entscheidung ist zutreffend. Auch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nur eine einzige Gerichtsgebühr erhoben, sei es zu 3,0 (Nr. 5110 GKG KV) oder zu 1,0 (Nr. 5111 GKG KV). Wird aber nur eine einzige Gebühr erhoben, dann kann es auch nur einen einzigen Wert geben. Gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher unzulässig. Erfreulich ist, dass dies jetzt auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgestellt worden ist.
2. In Zivilgerichtsbarkeit schon lange anerkannt
Dies ist in der Zivilgerichtsbarkeit schon lange einhellige Auffassung. S. neben den vom OVG zitierten Entscheidungen: OLG Bremen AGS 2022, 92 = JurBüro 2022, 141 = NZFam 2022, 180 = NJW-Spezial 2022, 92, OLG Nürnberg NJW 2022, 951 = MDR 2022, 398 = JurBüro 2022, 256; OLG Schleswig NJW-RR 2022, 931 = JurBüro 2022, 309; LG Mainz AGS 2018, 571 = NJW-Spezial 2018, 701; LG Stendal AGS 2019, 228 = NJW-RR 2019, 703 = JurBüro 2019, 368.
Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 19.1.2018 – 15 WF 258/17) geht sogar soweit, dass es einer gestaffelter Wertfestsetzung jegliche Bindungswirkung i.S.v. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG abspricht.
3. Auch für Anwaltsgebühren keine Staffelung vorgesehen
Mitunter wird argumentiert, für die Anwaltsgebühren bräuchte man unterschiedliche Werte, z.B. weil die Terminsgebühr nur nach einem geringeren Wert angefallen sei, etwa nach einer Klagerücknahme. Die Frage der anwaltlichen Gegenstandswerte hat jedoch mit der Streitwertfestsetzung nichts zu tun. Dies betrifft allein den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Dieser ist aber auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen (LG Mainz AGS 2018, 571 = NJW-Spezial 2018, 701; LG Stendal AGS 2019, 228 = NJW-RR 2019, 703 = JurBüro 2019, 368).
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 12/2022, S. 572 - 573
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