Der Kläger hatte in einer Arzthaftungssache erstinstanzlich vier Beklagte in Anspruch genommen. Nach Abweisung der Klage hatte er Berufung eingelegt. Die Berufung gegenüber der Beklagten zu 3) hat der Kläger sodann wieder zurückgenommen. Später wurde im Berufungsverfahren ein Vergleich geschlossen, wonach von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 85 % trage, die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 15 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) dem Kläger in vollem Umfang zur Last fallen sollten. Der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) bis 4) meldete daraufhin deren Kosten zur Festsetzung an, wobei er lediglich die Gesamtkosten i.H.v. 13.031,56 EUR anmeldete, ohne zu erklären, inwieweit diese Kosten auf die einzelnen Beklagten zu verteilen seien. Daher ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass die angemeldeten Kosten zu jeweils 1/4 (3.464,34 EUR) auf jeden der Beklagten entfallen würden. Dies hatte zur Folge, dass 3/4 der bei den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten angefallenen Kosten (10.393,02 EUR) gegenüber dem Kläger ausgeglichen wurden und ein weiteres Viertel (3.464,34 EUR) zugunsten der Beklagten zu 3) festgesetzt wurde. In einem ersten Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB I) wurden folglich die Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1), 2) und 4) ausgeglichen. Dabei wurde zugunsten der Beklagten zu 1), 2) und 4) nach Ausgleichung ein Betrag i.H.v. insgesamt 5.970,83 EUR festgesetzt. In einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB II) wurden die Kosten des Beklagten zu 3) gesondert festgesetzt, und zwar i.H.v. 3.464,24 EUR.

Der Kläger hat sodann gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Beklagten zu 3) sofortige Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren keine Kosten angefallen seien. Die Berufung gegenüber der Beklagten zu 3) sei nämlich zurückgenommen worden, bevor sich der Anwalt auf Beklagtenseite im Berufungsverfahren bestellt habe. Dieser sei vielmehr nur für die Beklagten zu 1), 2) und 4) tätig geworden. Demzufolge hätten zugunsten der Beklagten zu 3) keine Kosten festgesetzt werden dürfen.

Der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklagten räumte sodann ein, dass hinsichtlich der Beklagten zu 3) keine Kosten angefallen und festzusetzen seien. Wenn allerdings die Festsetzung des Viertels der Kosten zugunsten der Beklagten zu 3) aufgehoben werde, müssten diese Kosten dann zugunsten der Beklagten zu 1), 2) und 4) im Rahmen der Ausgleichung berücksichtigt und damit der KFB I abgeändert werden.

In seinem Abhilfebeschluss ist das LG entsprechend verfahren. Es hat den Beschluss zugunsten der Beklagten zu 3) aufgehoben und den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass vom Kläger an die Beklagten zu 1), 2) und 4) weitere Kosten i.H.v. insgesamt 2.242,76 EUR zu erstatten seien. I.Ü. ist die Sache dem OLG vorgelegt worden.

Das OLG hat sowohl den Nichtabhilfebeschluss als auch den Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Beklagten zu 3) aufgehoben.

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