Im Aufsatzteil befasst sich Norbert Schneider mit der Kostenerstattung bei Beauftragung eines Terminsvertreters im Namen des Anwalts (S. 529 ff.). Die Frage der Kostenerstattung wird derzeit heftig und kontrovers diskutiert. Zwischenzeitlich sind zahlreiche weitere positive Entscheidungen der Instanzgerichte aufgetaucht, die der Verfasser berücksichtigt. Er stellt die aktuelle Sach- und Streitlage dar und weist auf die anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH hin.

In einem weiteren Beitrag befasst sich Norbert Schneider mit der Abrechnung bei Verbindung und Trennung (S. 535 ff.). Auch hier bestehen in der Praxis regelmäßig Probleme, obwohl diese Fälle anhand von drei Grundsätzen eigentlich immer ganz einfach zu lösen sind. Der Verfasser stellt systematisch die einzelnen Fallkonstellationen und deren Lösungen dar.

Das OLG Düsseldorf (S. 545) hat klargestellt, dass nach wie vor die Übersendung einer eigenhändig vom Anwalt unterschriebenen Rechnung erforderlich ist, um den Vergütungsanspruch durchsetzbar zu machen. Die Übermittlung einer Rechnung per beA an das Gericht genügt nicht. Die Rspr., die noch zur Papierakte ergangen ist, ist hier nicht übertragbar.

Mit Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung auf die Wahlanwaltsgebühren befasst sich das LG Koblenz (S. 549).

Insbesondere in der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr anfällt, wenn der Prozessbevollmächtigte einseitig mit dem Richter verhandelt. Das FG Kassel (S. 551) hat im konkreten Fall das Entstehen einer Terminsgebühr abgelehnt.

Das OLG Hamm (S. 554) stellt klar, dass die Verfahrensgebühr der Nr. 4143 VV im Adhäsionsverfahren nicht nur dann entsteht, wenn ein solches Verfahren anhängig ist, sondern auch dann, wenn im Strafverfahren solche Ansprüche miterledigt werden. Zudem befasst es sich mit der Frage, wie eine Kostenentscheidung betreffend die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auszulegen ist.

Nach wie vor strittig ist, nach welchen Vorschriften ein Zeugenbeistand abrechnet. Das LG Dresden (S. 556) folgt der h.M. und gewährt nur eine Vergütung nach Nr. 4301 VV.

Mit einem besonders kuriosen Fall hatte sich der VerfGH Berlin (S. 557) zu befassen. Im Strafverfahren war dem freigesprochenen Angeklagten die Erstattung der Aktenversendungspauschale verweigert worden mit der Begründung, sein Verteidiger hätte die Akte persönlich bei der Bußgeldstelle einsehen können, sodass die Aktenversendungspauschale nicht angefallen wäre. Der VerfGH Berlin hat diese Entscheidung als willkürlich und verfassungswidrig eingestuft und aufgehoben.

Der BGH (S. 559) hat einmal mehr bestätigt, dass dann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig ist, auch dessen vollständige Reisekosten zu übernehmen sind und nicht nur im begrenzten Umfang.

Im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess ist eine Erstattung der Anwaltskosten ausgeschlossen. Unabhängig, wie die Kostenentscheidung lautet, hat § 12a ArbGG Vorrang (LAG Rostock, S. 562).

Wird ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen – auch nach § 278 Abs. 6 ZPO –, dann gelten die Kosten des Vergleichs grds. als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO), es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Im konkreten Fall hat das OLG Brandenburg (S. 564) die Kostenregelung dahingehend ausgelegt, dass etwas anderes vereinbart sei. Wer sicher gehen will, der vereinbart, dass die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs in bestimmter Weise quotiert werden.

Das OLG Köln (S. 567) sieht einen Kostenfestsetzungsantrag als unzulässig an, wenn die Erstattung von Gutachterkosten verlangt wird, obwohl der entsprechend materiell-rechtliche Anspruch bereits im Hauptsacheverfahren zurückgewiesen worden ist.

Ergehen in einem Verfahren mehrere Teilkostenfestsetzungsbeschlüsse und wird nur ein Beschluss angefochten, dann können die anderen Beschlüsse nicht mehr abgeändert werden, soweit sie in Rechtskraft erwachsen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zur Folge hat, dass in den anderen Teilkostenfestsetzungsbeschlüssen zu geringe Kosten festgesetzt worden sind (OLG Bamberg, S. 570).

In der Zwangsvollstreckung – insbesondere in Asylverfahren – fehlt es an einem Streitwert, da hier keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden. Der Gegenstandswert richtet sich daher nach § 25 RVG. Wird aus einem Bescheidungsurteil aufgrund einer Untätigkeitsklage vollstreckt, dann ist der Wert der Untätigkeitsklage maßgebend (VG Hannover, S. 571).

Auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine gestaffelte Wertfestsetzung nicht zulässig. Auch hier wird nur eine einzige Gerichtsgebühr erhoben, sodass es nur einen einzigen Wert gibt. Dies hat das OVG Bautzen (S. 572) nunmehr klargestellt.

 

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