Die Pflichtverteidigerin war als Verteidigerin in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des OLG München tätig. Dieses endete am 28.7.2020 mit der Verurteilung des Angeklagten nach 234 Hauptverhandlungstagen wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die gesetzlichen Gebühren für das Verfahren betragen 146.464,00 EUR. Die Pflichtverteidigerin hat am 31.3.2021/18.6.2021 die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 S. 1 und 5 RVG i.H.v. insgesamt 312.212,50 EUR beantragt. Die Vertreterin der Staatskasse hat sich dazu dahin geäußert, dass eine Anhebung der gesetzlichen Gebühren für Tätigkeiten im Vorfeld angemessen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Pauschalgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung bestünden keine Einwendungen gegen eine Zubilligung an der Obergrenze der Wahlverteidigerhöchstgebühren. Ggf. sei aber vergütungsmindernd zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin parallel im sog. NSU-Verfahren (Verhandlungsbeginn im Mai 2013, Urteil am 11.7.2018) als Nebenklagevertreter tätig gewesen sei und ihr insoweit für ihre Tätigkeit als Nebenklagevertreter für einen Nebenkläger eine Pauschgebühr von 391.128,00 EUR bewilligt worden sei.

Das OLG hat einen Vorschuss auf eine Pauschvergütung bewilligt. Nach Auffassung des OLG macht die Pflichtverteidigerin den Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung – allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe – zurecht geltend.

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