In dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beträgt der Gegenstandswert 2.500,00 EUR.

1. Die verschiedenen Auffassungen

Zum Teil wird vertreten, dass für Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO die Wertvorschrift des § 30 RVG ("Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz") gilt (so VG Göttingen, Beschl. v. 12.1.2022 – 1 D 256/21, juris Rn 4; VG Stuttgart, Beschl. v. 20.8.2021 – A 11 K 1281/21, juris Rn 3; VG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2017 – A 1 K 5172/17; VG Hannover, Beschl. v. 27.10.2017 – 5 D 8164/17).

Nach a.A. ist § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG ("Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung") anzuwenden (so VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 6.5.2022 – 18a M 2/22, juris Rn 2 f.; VG München, Beschl. v. 30.8.2019 – M 22 M 19.32599, juris Rn 10).

Nach wiederum a.A. ist § 23 RVG ("Allgemeine Wertvorschrift") anzuwenden (so VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2019 – 9 M 123/19, juris Rn 3 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2018 – 19 AV 7077/17, juris Rn 3 ff.).

2. Maßgebend ist das Interesse des die Vollstreckung Betreibenden

Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, ist in der Sache jeweils der Wert maßgeblich, den die Angelegenheit für denjenigen hat, der das Verfahren betreibt.

Bei Vollstreckungen eines Verpflichtungsausspruches gilt insoweit stets der Wert des vorangegangenen Hauptsachverfahrens (vgl. die Nachweise in VG München, Beschl. v. 30.8.2019 – M 22 M 19.32599, juris Rn 10; ebenso hinsichtlich einer Streitwertfestsetzung OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.9.2002 – 10 OB 97/02, juris Rn 9).

Zwar ist mittlerweile geklärt, dass im Rahmen von § 30 Abs. 2 RVG nicht nur in Einzelfällen, sondern auch in bestimmten typischen Konstellationen der Wert reduziert werden kann, der nach § 30 Abs. 1 RVG anzunehmen ist. Eine Orientierung an Nr. 1.7.1 S. 1 Hs. 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013), wie die Vollstreckungsschuldnerin sie unter Berufung auf die Rspr. des VG Stuttgart (Beschl. v. 20.8.2021 – A 11 K 1281/21, juris Rn 8 ff.) fordert, ist jedoch nicht sachgerecht, da sich diese Empfehlung auf die Verwaltungsvollstreckung und nicht auf die Urteilsvollstreckung bezieht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 6.5.2022 – 18a M 2/22, juris Rn 12; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2019 – 9 M 123/19, juris Rn 10 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2018 – 19 AV 7077/17, juris Rn 8).

Sofern die Vollstreckungsschuldnerin zutreffend anführt, dass der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren regelmäßig geringer sei als im vorausgehenden Erkenntnisverfahren, übersieht sie, dass diesem Umstand bereits im Vergütungsverzeichnis des RVG Rechnung getragen worden ist. Nach Nr. 3100 VV beträgt die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug 1,3, während die Verfahrensgebühr in der Vollstreckung lediglich mit 0,3 angesetzt ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 6.5.2022 – 18a M 2/22, juris Rn 11; VG München, Beschl. v. 30.8.2019 – M 22 M 19.32599, juris Rn 11; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2019 – 9 M 123/19, juris Rn 12 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2018 – 19 AV 7077/17, juris Rn 8).

Hier handelte es sich bei dem vorangegangenen Hauptsacheverfahren um eine auf bloße Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage, deren Gegenstandswert mit 2.500,00 EUR zu veranschlagen war und so auch im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.8.2021 zugrunde gelegt wurde. Dieser Wert gilt auch für die Vollstreckung.

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