Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann gem. § 103 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Vorliegend hatte der Kläger seinen hierfür gem. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Antrag auf Kostenfestsetzung eingereicht. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag dem Beklagten zugeleitet und ihn gleichzeitig gem. § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgefordert, die Berechnung seiner eigenen Kosten binnen einer Wochenfrist einzureichen. Dem ist hier der Beklagte nicht nachgekommen. Folglich hat der Rechtspfleger völlig zu Recht gem. § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO über den Kostenausgleichungsantrag des Klägers entschieden und drei Viertel seiner Kosten entsprechend der Kostenquote in dem Vergleich gegen den Beklagten festgesetzt.

Dem Beklagten ist es unbenommen, den Anspruch auf Erstattung seines Anteils an den Kosten nachträglich geltend zu machen (s. § 106 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO). In diesem Fall haftet der Beklagte gem. § 106 Abs. 2 S. 2 ZPO jedoch für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen. Das können allenfalls gesonderte Zustellungskosten sein, die hier bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis jedoch nicht anfallen.

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