Der in Hamburg wohnhafte Arbeitnehmer AN klagt vor dem zuständigen ArbG Berlin gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber AG. In dem Rechtsstreit lässt sich der Kläger AN durch den in Berlin wohnhaften und kanzleiansässigen Rechtsanwalt B vertreten. Dieser nimmt sowohl den Gütetermin als auch den Verhandlungstermin vor dem ArbG Berlin wahr. Hierzu fährt Rechtsanwalt B von seiner in Berlin gelegenen Kanzlei zu dem am Magdeburger Platz 1 ebenfalls in Berlin gelegenen Arbeitsgericht 20 km mit dem eigenen Pkw und nach Terminsende wieder in seine Kanzlei zurück. Für das Parken im öffentlichen Straßenraum wendet Rechtsanwalt B Parkgebühren i.H.v. insgesamt 10,00 EUR auf. Der Kläger AN war an keinem dieser Termine anwesend. Das Arbeitsgericht gibt der Klage statt und erlegt dem Beklagten AG die Kosten des Rechtsstreits auf. Durch gesonderten Beschluss setzt das Arbeitsgericht den Streitwert auf 15.000 EUR fest.

a) Welche Gebühren und Auslagen sind Rechtsanwalt B für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter angefallen?

b) Besteht Aussicht, jedenfalls einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers vom Beklagten erstattet zu erhalten?

c) Auf welche Weise kann erreicht werden, dass dem Kläger AN die gesamten außergerichtlichen Kosten von dem Beklagten erstattet werden?

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