1. Eine Partei (hier: eine Leasinggesellschaft), die eine Vielzahl von im gesamten Bundesgebiet ähnlich gelagerten Prozessen führt, ist erstattungsrechtlich nicht verpflichtet, jeweils gesondert einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und neu zu instruieren. Vielmehr ist es erstattungsrechtlich anzuerkennen, dass die Partei einen spezialisierten Prozessbevollmächtigten beauftragt, der nicht notwendig seine Kanzlei am Geschäftssitz der Partei hat.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit vor einem Gericht geführt wird, an dessen Ort die Partei ihren Geschäftssitz hat.
  3. War die Hinzuziehung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten notwendig, können die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Partei vor dem Gericht an ihrem Gesellschaftssitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet.

BGH, Beschl. v. 5.7.2022 – VIII ZB 33/21

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