Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 VV GKG ist eine notwendige Auslage des Verteidigers, die dem Betroffenen/Beschuldigten im Falle des Freispruchs aus der Staatskasse zu erstatten ist. Es handelt sich nicht um eine "Servicepauschale", die der Verteidiger dafür zahlen muss, dass er sich eine Akteneinsicht bei der Behörde oder eine Mitnahme der Akte erspart.

VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.5.2022 – 91/21

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