1. Kosten des Vergleichs

Gem. § 98 S. 1 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien anderes vereinbart haben. Diese Vermutungsregelung gilt nach Auffassung des OLG Brandenburg nur dann, wenn die Parteien in der Kostenregelung in dem Vergleich nichts anderes vereinbart haben. Dabei sei auch eine nur konkludente zwischen den Parteien getroffene Kostenregelung vorrangig.

2. Auslegung des Vergleichswortlautes

Nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg ist erforderlichenfalls der Wortlaut des Vergleichs nach den allgemeinen Methoden der Rechtsgeschäftslehre nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Wenn auch die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe und der Vergleich danach im Kostenpunkt eine Regelungslücke aufweise, komme noch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Nur wenn sich auch eine ergänzende Vertragsauslegung als nicht möglich erweise, fehle es an einer Bestimmung der Parteien i.S.v. § 98 S. 1 ZPO mit der Folge, dass dann die gesetzliche Kostenfolge eintrete.

3. Zuständigkeit für die Auslegung des Prozessvergleichs

a) Grundsatz

Für die Auslegung eines Prozessvergleichs ist nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg grds. das Gericht zuständig, vor dem der Vergleich geschlossen worden sei. Das Prozessgericht habe in Zweifelsfällen, insbesondere bei einem Streit der Parteien über das von ihnen Vereinbarte, den Inhalt der Kostenregelung auf Antrag einer Partei durch einen deklaratorischen Beschluss festzustellen, wenn eine Auslegung nicht in Betracht komme.

b) Kostenfestsetzungsverfahren

Demgegenüber ist – so fährt das OLG Brandenburg fort – im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens eine Auslegung einer mehrdeutigen Kostenregelung nur in sehr engen Grenzen zulässig. Dies habe seinen Grund darin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren im Allgemeinen keinen Raum für eine materiell-rechtliche Prüfung lasse. Somit könne für die Auslegung nur ein im Vergleichswortlaut selbst klar zum Ausdruck kommender Parteiwille berücksichtigt werden. Nicht erkennbare Begleitumstände seien hingegen vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu ermitteln. Für eine etwaige Begründung, Erstreckung oder Begrenzung einer Kostentragungspflicht sei daher zumindest eine hinreichend eindeutige Andeutung im Wortlaut der Kostenregelung erforderlich (OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 429 betr. die Kosten der Zwangsvollstreckung). Fehle es daran und sei ein auf den Vergleichswortlaut gestütztes eindeutiges Ergebnis nicht zu erzielen, so sei der Rechtspfleger entweder an einer Kostenfestsetzung ganz oder teilweise gehindert, wenn sich dem Wortlaut kein entsprechender Erstattungsanspruch der antragstellenden Partei entnehmen lasse. Oder der Rechtspfleger sei an einer vom Wortlaut abweichenden Kostenfestsetzung gehindert, soweit nach dem Wortlaut des Vergleichs eine bestimmte Regelung augenscheinlich positiv getroffen worden sei.

4. Auslegung im vorliegenden Fall

Nach Auffassung des OLG Brandenburg ist hier die letztgenannte Fallgestaltung gegeben. Danach habe der Rechtspfleger die Kosten des hiesigen Rechtsstreits gegen den Beklagten – als Gesamtschuldner neben der Streithelferin Frau F. – zu Recht vorgenommen.

a) Keine Kosten des hiesigen Rechtsstreits

Der Beklagte hatte vorgebracht, die Kostenregelung im Vergleichstext beziehe sich nur auf "Verfahrenskosten" und damit nicht auch auf die Kosten des hiesigen Zivilrechtsstreits. Dem hat das OLG Brandenburg entgegengehalten, in Ziffer 1 des Vergleichs seien – ähnlich einer Präambel – zwei Rechtsstreitigkeiten genannt, auf die die Kostenregelung mit den dort in Bezug genommenen "beiden Verfahren" unmittelbar verweise. Außerdem sei nicht unüblich, dass auch Rechtsstreitigkeiten vor Zivilgerichten allgemein als "Verfahren" bezeichnet würden und die Kosten solcher Rechtsstreitigkeiten entsprechend als "Verfahrenskosten". Schließlich hat das OLG Brandenburg darauf hingewiesen, dass in der Kostenregelung ausdrücklich auch die Kosten des Vergleichs genannt worden seien, die gerade in dem hiesigen Rechtsstreit angefallen seien.

b) Nur eigene Kosten

Der Beklagte hatte ferner geltend gemacht, in der Kostenregelung fehle vor Nennung der betreffenden Verfahrens- und Vergleichskosten jeweils das Wort "eigene", er und seine Streithelferin Frau F. hätten nämlich lediglich die eigenen Verfahrenskosten tragen wollen. Dem hat das OLG Brandenburg entgegengehalten, die damit behauptete Auslassung im Vergleichstext sei nicht eindeutig. Vielmehr stehe dieser Auslegung eher entgegen, dass der Beklagte und seine Streithelferin die Kosten beider Verfahren als "Gesamtschuldner" tragen sollten. Dies ergebe kaum Sinn, wenn sich die Kostenregelung nur auf ihre jeweils "eigenen" Kosten beziehen würde. Außerdem würde nach dem Verständnis des Beklagten nach dem Vergleichswortlaut offenbleiben, wer dann die Gerichtskosten zu tragen hätte. Unter eigenen Kosten einer beklagten Partei und ihrer Streithelferin würden nämlich nur...

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