In dem vor dem LG Cottbus geführten Rechtsstreit hatten die Parteien und die Streithelferin des Beklagten, eine Frau F., einen durch Beschl. v. 4.10.2021 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Prozessvergleich geschlossen. In Ziffer 1 dieses Vergleichs haben die Beteiligten zwei rechtshängige Klagen näher bezeichnet, und zwar den hiesigen Rechtsstreit und einen weiteren vor dem AG Potsdam. In Ziffer 2 haben die Beteiligten eine ausdrückliche Kostenregelung getroffen, in der u.a. geregelt ist:

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"Der hiesige Beklagte und Frau F. verpflichten sich, in beiden Verfahren keinen Kostenantrag zu stellen und tragen die gesamten Verfahrenskosten sowie die Kosten dieses Vergleichs als Gesamtschuldner."

Ziffer 3 des Vergleichs enthält eine sog. große Abgeltungsklausel für

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"sämtliche Ansprüche zwischen der Klägerin auf der einen Seite und dem Beklagten … sowie Frau F. auf der anderen Seite, gleich aus welchem Rechtsgrund ...".

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger des LG die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs gegen den Beklagten und Frau F. als Gesamtschuldner festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser hat er geltend gemacht, die in dem Vergleichstext erwähnten "Verfahrenskosten" beträfen nicht auch die Kosten des hiesigen Zivilrechtsstreits. Außerdem hat der Beklagte vorgetragen, in der Kostenregelung fehle vor Nennung der betreffenden Verfahrens- und Vergleichskosten jeweils das Wort "eigene", weil er und seine Streithelferin Frau F. lediglich die eigenen Verfahrenskosten tragen wollten. Sodann hat der Beklagte geltend gemacht, die Kosten des Vergleichs seien nach der gesetzlichen Regelung in § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Schließlich hat der Beklagte seine sofortige Beschwerde darauf gestützt, die Abgeltungsklausel in Ziffer 3 des Vergleichs stünde dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch entgegen.

Das OLG Brandenburg hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen.

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